Haunstetter Straße 66,  86161 Augsburg,  Tel.: 0821-32418993,  bs7.stadt@augsburg.de,  Mo-Do 7:30 -16:00 Uhr,  Fr 7:30 -13:00 Uhr

Berufsschule 7 in Augsburg Berufsschule für Elektro- und IT-Berufe
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Schulpsychologie

Die zuständige Schulpsychologin Frau Yvonne Schröder befindet sich an der Berufsschule 7.

Themengebiete:

  • LRSt - Nachteilsausgleich (Lese-Rechtschreib-Störung)
  • Lernschwierigkeiten
  • Erfahrungen mit Gewalt oder Mobbing
  • Psychische Belastung

Bei Fragen schreiben Sie gerne an die E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Hinweise eines LRSt - Nachteilsausgleichs

Eine LRSt-Bescheinigung muss an der Berufsschule über das Anmeldeformular (BS7, BS6 , BOS) beantragt werden. Diese Bescheinigung der Berufsschule dient als Grundlage der Abschlussprüfungen und muss bei den jeweiligen Kammern(IHK, HWK) nochmals beantragt werden.

Wichtig: Kurzfristig vor Abschlussprüfungen gestellte Anträge einer LRSt-Überprüfung können aus organisatorischen Gründen nicht mehr zuverlässig berücksichtigt werden.  

Alle, diejenigen die keinen Nachweis mehr nach der Grundschulzeit haben, müssen eine neue Testung machen. Hierzu einige Informationen:  

  • Einzeltestung – LRSt-Test wird einzeln durchgeführt (aus Kapazitätsgründen mit hohen Wartezeiten verbunden)  
  • Gruppentestung – LRSt-Test mit anderen Lernenden durchgeführt (Termine im Folgenden)  

Terminübersicht (2025/26) zur Lese- & Rechtsschreibtestung (LRSt-Testung):  

  • 23.09.25 um 10:30 Uhr in der BS7 (1.Stock – Raum D1.060) 
  • 30.09.25 um 8:15 Uhr in der BS7 (1.Stock – Raum D1.060) 
  • 07.10.25 um 8:15 Uhr in der BS7 (1.Stock – Raum D1.060) 
  • 22.10.25 um 10:55 Uhr in der BS7 (1.Stock – Raum D1.060) 
  • 07.01.26 um 8:15 Uhr in der BS7 (1.Stock – Raum D1.060) 

Die LRSt-Diagnostik erfolgt einmalig zu Beginn des Schuljahres beim Schuleintritt und wird aus testmethodischen Gründen nicht wiederholt. 

Eine genehmigte LRSt-Bescheinigung kann jederzeit über das Verzichtsformular wieder rückgängig gemacht werden. Allerdings ist dieses in der ersten Schulwoche des entsprechenden Schuljahres zu beantragen (§ 36 Abs. 4 BaySchO).

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